Unser Verein
Satzung
Satzung des "Tomburg Dart Team " Meckenheim e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen " Tomburg Dart Team " Meckenheim und soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinbach eingetragen werden. Ab diesem
Zeitpunkt darf er den Zusatz e.V. tragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Meckenheim.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet mit dem
30. Juni des darauf folgenden Jahres.
4. Der Verein ist Mitglied im Nordrhein-Westfälischen-Dartverband e.V. .
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein wurde als Sportgemeinschaft zur Ausübung, Pflege und Förderung des
Dartsports gegründet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Aufgabenordnung. Der
Satzungsvermerk wird insbesondere durch Errichtung von Spielanlagen und die
Förderung sportlicher Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Universitätsklinik Bonn, die es
ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke (Kinderkrebshilfe) zu
verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7.Lebensjahr
vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der nach dreimonatiger Probezeit an den Vorstand gerichtet ist.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag
von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist sie nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod , Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung zusätzlich von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Quartals mit sechswöchiger Kündigungsfrist erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
geben zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss
des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Berufung an die
Mitgliedversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung durch die Mitgliederversammlung zu
behandeln, die dann über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den Verein ist der Monatsbeitrag für drei Monate im voraus zu
entrichten, nach Ablauf der Probezeit auch für die zurückliegenden drei Monate
(siehe § 3 Absatz 5). Sollte ein Mitglied innerhalb dieser drei Monate vorzeitig
ausscheiden oder ausgeschlossen werden, wird der gezahlte Beitrag nicht
zurückerstattet. Dafür werden keine Aufnahmegebühren beim Eintritt erhoben.
Die finanziellen Beiträge werden monatlich erhoben und sind beim Kassierer zum
Beginn eines jeden Monats zu zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen
erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeiten von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben, im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand
erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt den Verein allein. Im
Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur dann, wenn
der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht
nachgewiesen werden.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die
Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Kassen und Buchprüfung sowie Erstellung des Jahresberichts
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung und für die Dauer von zwei
Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer diesen Posten kommissarisch besetzen. Der Beschluss muss
dann aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche sollte eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Teamcaptains und
des Schüler- und nJugendsportwarts
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens ein Mal im Jahr - möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres
soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand,
unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Aushang
im Vereinslokal, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich,
unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion, einem Wahlausschuss übergeben werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist
dann - ohne auf die Zahl der hierauf erschienenen Mitglieder zu achten -
beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen
zählen als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen sind mit zwei Drittel
Mehrheit zu beschließen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von acht Zehnteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige Kandidat, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von acht Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Das nach der Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an die
Universitätsklinik Bonn.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Meckenheim, den 12.08.1998