Unser Verein

Satzung

Satzung des "Tomburg Dart Team " Meckenheim e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit

 

1.     Der Verein führt den Namen " Tomburg Dart Team " Meckenheim und soll in das

        Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinbach eingetragen werden. Ab diesem 

        Zeitpunkt darf er den Zusatz e.V. tragen.

 

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Meckenheim.

 

3.     Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet mit dem

        30. Juni des darauf folgenden Jahres.

 

4.     Der Verein ist Mitglied im Nordrhein-Westfälischen-Dartverband e.V. .

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.     Der Verein wurde als Sportgemeinschaft zur Ausübung, Pflege und Förderung des

        Dartsports gegründet.

 

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

        Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Aufgabenordnung. Der 

        Satzungsvermerk wird insbesondere durch Errichtung von Spielanlagen und die  

        Förderung sportlicher Leistungen verwirklicht.

 

3.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   

         Zwecke.

 

4.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

         werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

         durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen

         Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Universitätsklinik Bonn, die es

         ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke (Kinderkrebshilfe) zu

         verwenden hat.

 

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7.Lebensjahr  

          vollendet hat.

 

2.       Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf

          Lebenszeit ernennen.

 

3.       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher

          Aufnahmeantrag, der nach dreimonatiger Probezeit an den Vorstand gerichtet ist.

          Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag

          von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit

          zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

4.       Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem

          Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist sie nicht verpflichtet, dem

          Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 4   

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft endet durch Tod , Ausschluss, Streichung von der

           Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

2.        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei

           beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung zusätzlich von dem

           gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines

           Quartals mit sechswöchiger Kündigungsfrist erklärt werden.

 

3.        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste

           gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

           Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung

           darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung

           zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht

           wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied

           schriftlich mitgeteilt werden.

 

4.        Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,

           kann es durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen

           werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit

           geben zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss

           des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen

           den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Berufung an die

           Mitgliedversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach

           fristgemäßer Einlegung der Berufung durch die Mitgliederversammlung zu

           behandeln, die dann über den Ausschluss entscheidet.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

1.       Bei Aufnahme in den Verein ist der Monatsbeitrag für drei Monate im voraus zu

          entrichten, nach Ablauf der Probezeit auch für die zurückliegenden drei Monate

          (siehe § 3 Absatz 5). Sollte ein Mitglied innerhalb dieser drei Monate vorzeitig

          ausscheiden oder ausgeschlossen werden, wird der gezahlte Beitrag nicht

          zurückerstattet. Dafür werden keine Aufnahmegebühren beim Eintritt erhoben.

          Die finanziellen Beiträge werden monatlich erhoben und sind beim Kassierer zum

          Beginn eines jeden Monats zu zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben 

          oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen

          erhoben werden.

 

2.       Höhe und Fälligkeiten von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der

          Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3.       Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen

          befreit.

 

4.       Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen

          ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu

          benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den

          Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.       Die Mitglieder haben, im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand

          erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8

Der Vorstand

 

1.       Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.

          Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

 

2.       Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.

          Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt den Verein allein. Im 

          Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur dann, wenn 

          der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht 

          nachgewiesen werden.

 

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

 

1.       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

          nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

          Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die

          Aufstellung der Tagesordnung.

b)       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)       Kassen und Buchprüfung sowie Erstellung des Jahresberichts

 

2.     In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

 

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

1.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung und für die Dauer von zwei

          Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl 

          des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Zu

          Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der

          Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines  

          Vorstandsmitglieds.

 

2.       Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die

          restliche Amtsdauer diesen Posten kommissarisch besetzen. Der Beschluss muss 

          dann aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

 

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

1.       Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

          Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist 

          von einer  Woche sollte eingehalten werden.

 

2.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder

          anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen

          gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

          1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

3.       Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle

          Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

1.       In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur

          Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt 

          werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu 

          erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

2.       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

b)       Festsetzung der Mitgliederbeiträge

c)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Teamcaptains und

          des Schüler- und nJugendsportwarts

d)       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des

          Vereins

e)       Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

          des Vorstands

f)        Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)       Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

 

 

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.       Mindestens ein Mal im Jahr - möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres

          soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, 

          unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Aushang 

          im Vereinslokal, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit

          dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem

          Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich 

          bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand  

          fest.

 

2.       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer

          Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der 

          Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der 

          Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf 

          Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, 

          beschließt die Versammlung.

 

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich,

unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.

 

 

§ 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

          vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

          Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die

          Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden 

          Diskussion, einem Wahlausschuss übergeben werden.

 

2.       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung

          muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen

          stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

3.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel

          sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 

          Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite 

          Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist 

          dann - ohne auf die Zahl der hierauf erschienenen Mitglieder zu achten - 

          beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.

 

4.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

          Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen 

          zählen als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen sind mit zwei Drittel 

          Mehrheit zu beschließen.

          Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von acht Zehnteln erforderlich.

          Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller

          Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der

          Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines 

          Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

5.       Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

          Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen  

          gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche

          die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann 

          derjenige Kandidat, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei 

          gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende

          Los.

 

6.       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

          welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer

          Mehrheit von acht Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen 

          werden.

 

2.       Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1.

          Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

          Liquidatoren.

 

3.       Das nach der Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an die

          Universitätsklinik Bonn.

 

4.       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus

          einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Meckenheim, den 12.08.1998